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Baugenehmigung

Kurzbeschreibung

Das Baugenehmigungsverfahren ist bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen und anderen Anlagen durchzuführen.

Beschreibung

Das einfache Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt.

Ausnahmen stellen große Sonderbauten, zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuer, Hotels und große Gewerbebetriebe, dar.

In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung auf einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Sie als Bauherr*in müssen aber stets alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten.

Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Genehmigung dafür erhalten haben. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

  • Bauantrag
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung
  • Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
  • Formular zur Hochbaustatistik

Gegebenenfalls erforderlich:

  • Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
  • Bescheinigung des Brandschutzes
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung
  • Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarinnen und Nachbarn
  • Ausnahmeantrag
  • Berechnung der Abstandflächen
  • Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
  • Stellplatznachweis
  • Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
  • Brandschutzkonzept

Sie müssen in der Regel die Unterlagen in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie alternativ zum Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfreistellung wählen.

Sie können auch prüfen, ob ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist: BauO NRW § 62

Das einfache Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (22 Meter) und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind. 

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Einrichtung ein.

Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr*in und vom Entwurfsverfasser/von der Entwurfsverfasserin (Architektin*in oder Bauingenieur*in) unterschrieben werden.
Die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser/von der Entwurfsverfasserin unterschrieben werden.

Die zuständige Einrichtung prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.

Falls erforderlich, benachrichtigt die zuständige Einrichtung die Eigentümer*innen benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt, 
  • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
  • der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.

Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.

Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen durchgeführt.

Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den oder die Bezirksschornsteinfegermeister*in in Betrieb nehmen.

Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. In der Regel beträgt sie mindestens 0,6 % und höchstens 1,0 % der landesweit festgelegten Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

Zuständige Einrichtungen